Wichtige Informationen:

  • Sie müssen vorerst nicht aktiv mit TINETZ in Kontakt treten – TINETZ informiert aktiv
  • Ermittlung des Netzzutrittsentgelts bei Erzeugungsanlagen wurde mit 22.10.2024 angepasst
  • TINETZ unterschreibt Verjährungsverzicht – somit kein Risiko einer Verjährung der Ansprüche
  • TINETZ wird laufend aktiv alle Kunden informieren

Wird an einen bestehenden Netzanschluss, der bereits zum Strombezug benutzt wurde, erstmals eine Stromerzeugungsanlage angeschlossen, die in der bestehenden Anschlusskapazität Deckung findet, fällt dafür kein Netzzutrittsentgelt an. Diese Entscheidung wurde am 17.10.2024 vom Obersten Gerichtshof (OGH) per Urteil 1Ob85/24t veröffentlicht.

Hier finden Sie alle Informationen zum Urteil.

Basierend auf dem Urteilsspruch hat TINETZ die Systematik zur Ermittlung des Netzzutrittsentgelts angepasst. Netzzugangsangebote für Erzeugungsanlagen ab dem 22.10.2024 berücksichtigen die Entscheidung des Obersten Gerichtshof.

Für bereits gelegte Netzzugangsangebote und bereits geschlossene Netzzugangsverträge, welche von diesem Urteilsspruch betroffen sind, führt TINETZ eine proaktive Prüfung auf Rückerstattungsansprüche der jeweiligen Netzbenutzer durch. TINETZ wird betroffene Kunden laufend aktiv informieren. Wird eine aktive Kundenaktion im Zuge der Abwicklung von Rückforderungsansprüchen benötigt, wird TINETZ Sie ebenfalls informieren.