Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket sieht vor, dass Energiegemeinschaften nicht nur innerhalb eines Objektes gebildet werden können, sondern auch im „Nahbereich“. Die Teilnehmer sind über das öffentliche Stromnetz miteinander verbunden.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften werden hinsichtlich des Nahbereiches wie folgt unterschieden:
  • Lokaler Nahbereich: Alle Teilnehmer sind über das Niederspannungsnetz und den Niederspannungsteil der gleichen Transformatorstation verbunden.
  • Regionaler Nahbereich: Alle Teilnehmer sind über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene eines Umspannwerkes miteinander verbunden.

Nachdem das öffentliche Stromnetz nur teilweise in Anspruch genommen wird, kommen jeweils vergünstigte Netzentgelte zur Anwendung (Ortsnetztarife). Dementsprechend werden zwei unterschiedliche Ortsnetztarife für die in der Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft erzeugten und verbrauchten Strommengen verrechnet. Der allenfalls benötigte Restnetzbezug wird weiterhin aus dem öffentlichen Netz bezogen und dieser unterliegt der herkömmlichen Verrechnung. Jeder Teilnehmer kann für diesen Restnetzbezug wie bisher seinen Energieversorger individuell frei wählen.


Nahbereichsabfrage für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

Hier kommen Sie zur Nahbereichsabfrage für die zur Teilnahme an der EEG vorgesehenen Zählpunkte:

Häufig gestellte Fragen - FAQs

Wer kann eine Energiegemeinschaft bilden?

Mitglieder oder Gesellschafter einer Energiegemeinschaft gemäß § 79 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz 2021 dürfen

  • natürliche Personen,
  • Gemeinden,
  • Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen,
  • sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • oder kleine und mittlere Unternehmen sein.

Eine Energiegemeinschaft hat aus mindestens zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnlicher Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen. Dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten.

Die Teilnahme an einer Energiegemeinschaft ist freiwillig und offen, im Fall von Privatunternehmen darf die Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein.

Einzelpersonen können keine Energiegemeinschaft bilden.

Für diesbezügliche Fragen wurden Beratungsstellen eingerichtet, die für die Unterstützung von Gemeinschaften von der Gründung bis zum laufenden Betrieb vorgesehen sind.
Beispielsweise:
Österreichische Koordinierungsstelle für Energiegemeinschaften: energiegemeinschaften.gv.at
E-Mail: info@energiegemeinschaften.gv.at, Tel-Nr.: +43 1 532 3999

Kann ich selbst erzeugten Strom an einem anderen Standort nutzen?​

Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen ist dies nur über eine Energiegemeinschaft möglich. Eine Verwendung des selbst erzeugten Stromes (z.B. Photovoltaikanlage am Hausdach) an einem anderen Standort bedarf daher weiterer Gemeinschafts-Teilnehmer.

Wie gründe ich eine Energiegemeinschaft?​

Finden Sie zunächst Teilnehmer an der Energiegemeinschaft. Besprechen Sie mit diesen die Rahmenbedingungen.

Art der Energiegemeinschaft

Sobald Sie potentielle Teilnehmer gefunden haben, ist es erforderlich, die Art, also ob es eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft oder Bürgerenergiegemeinschaft sein soll, abzuklären.

Hierzu ist es erforderlich alle teilnehmenden Zählpunkte bezüglich dem sogenannten Nahbereich abzufragen. Die Zählpunktnummer finden Sie auf Ihrer Stromrechnung (AT005000….). Hier gelangen Sie zur Nahbereichsabfrage mit der Auskunft, ob die potentiellen Teilnehmer lokal, regional oder überregional an das Stromnetz angeschlossen sind. Also ob diese über eine Transformatorstation (lokal), ein Umspannwerk (regional) oder mehrere Umspannwerke bzw. Netzbereiche (mehrere Konzessionsgebiete oder bundesländerübergreifend innerhalb von Österreich) verbunden sind.

Gründung der Energiegemeinschaft

Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit gründen, welche(r) die Betreiberrolle übernimmt.

Für diesbezügliche Fragen wurden Beratungsstellen eingerichtet, die für die Unterstützung von Gemeinschaften von der Gründung bis zum laufenden Betrieb vorgesehen sind.
Beispielsweise:
Österreichische Koordinierungsstelle für Energiegemeinschaften: energiegemeinschaften.gv.at
E-Mail: info@energiegemeinschaften.gv.at, Tel-Nr.: +43 1 532 3999

Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 16d Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz.

Für diesbezügliche Fragen wurden Beratungsstellen eingerichtet, die für die Unterstützung von Gemeinschaften von der Gründung bis zum laufenden Betrieb vorgesehen sind.
Beispielsweise:
Österreichische Koordinierungsstelle für Energiegemeinschaften: energiegemeinschaften.gv.at
E-Mail: info@energiegemeinschaften.gv.at, Tel-Nr.: +43 1 532 3999

Registrierung ebUtilities

Für die Abwicklung ist eine Registrierung als „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“ bei der Informationsplattform ebUtilities erforderlich.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Registierung und Datenpflege​

Vereinbarungen zwischen der Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft und der TINETZ

Mit der TINETZ wird ein Betreibervertrag abgeschlossen, dieser wird vom Betreiber vollständig ausgefüllt und unterschrieben. Diesen Vertrag senden Sie bitte an netzanschluss@tinetz.at. Wir werden die Daten prüfen und nach Unterschrift durch die TINETZ wird der Vertrag an den Betreiber retourniert. Die Gemeinschafts-ID für Ihre Energiegemeinschaft wird von der TINETZ vergeben​ und mit dem Betreibervertrag bekannt gegeben.​

Registrierung EDA-Plattform

Eine kommunikationsfähige Anbindung der Energiegemeinschaft an den Energiewirtschaftlichen Datenaustausch (www.eda.at) ist herzustellen.

Die innergemeinschaftliche Verrechnung der Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft mit den einzelnen Teilnehmern ist zu organisieren.

Bei etwaigen Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an das Kundenservice kundenservice@eda-portal.at.

Welche „Rechte und Pflichten“ übernehme ich?​

Alle Teilnehmer an einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft benötigen einen aufrechten Netzzugangsvertrag mit der TINETZ und einen Energielieferanten nach ihrer freien Wahl. Die darin vereinbarten Rechte und Pflichten bleiben unverändert.
Wer an einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft teilnimmt, geht zudem Rechte und Pflichten gegenüber dieser ein. Diese ergeben sich aus der Vereinbarung, welche gemäß § 16d Absatz 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes abzuschließen ist.​

Voraussetzungen für die Abwicklung von Energiegemeinschaften​

Alle Teilnehmer an einer Energiegemeinschaft müssen mit einem intelligenten Messgerät (Smart Meter) oder Lastprofilzähler ausgestattet werden, welche eine viertelstündliche Erfassung der Erzeugungs- und Verbrauchsdaten ermöglichen. Alle Teilnehmer müssen der Auslesung und Verwertung der viertelstündlichen Messwerte ausdrücklich zustimmen.
Die Daten werden von der TINETZ erfasst und verarbeitet und an den Betreiber übermittelt.
Für die Abrechnung der Energiegemeinschaft selbst ist der Betreiber zuständig. Diese kann auch ein beauftragter Dienstleister übernehmen. Daher sind zwischen den Teilnehmern die entsprechenden Anteile, Zuordnungen, Erlöse aus einem allfälligen Verkauf von erzeugtem Strom oder Eigentumsrechte etc., privatrechtlich zu vereinbaren.

Für diesbezügliche Fragen wurden Beratungsstellen eingerichtet, die für die Unterstützung von Gemeinschaften von der Gründung bis zum laufenden Betrieb vorgesehen sind.
Beispielsweise:
Österreichische Koordinierungsstelle für Energiegemeinschaften: energiegemeinschaften.gv.at
E-Mail: info@energiegemeinschaften.gv.at, Tel-Nr.: +43 1 532 3999​